Turnverein Unterhausen 1885 e.V.

Tradition Verbindet Uns!

Finanzordnung


§ 1 Grundsätze

Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit

1. Der Verein ist nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit zu führen, das heißt, die Aufwendungen müssen in einem wirtschaftlichen Verhältnis zu den erzielten und erwarteten Erträgen stehen.

2. Für den Gesamtverein und für jede Abteilung gilt generell das Kostendeckungsprinzip

3. Im Rahmen des Solidaritätsprinzips muss der Gesamtverein jeder Abteilung die Aufrechterhaltung des Sportbetriebes ermöglichen.

4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder hieraus keine Zuwendungen.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Haushaltplan

1. Für jedes Geschäftsjahr muss vom Vorstand und von den Abteilungen ein Haushaltsplan aufgestellt werden.

2. Der Haushaltsplanentwurf des Gesamtvereins und die Haushaltsplanentwürfe der Abteilungen werden im Finanzausschuss beraten. Dem Finanzausschuss gehören neben dem Vorstand je 1 Vertreter der Abteilungen an.

3. Die Haushaltsplanentwürfe der Abteilungen sind bis zum 15. Oktober beim Vorstand Finanzen einzureichen. Werden von den Abteilungen keine Haushaltsplanentwürfe eingereicht, wird deren Etat nach den Ausgaben des Vorjahres entschieden.

4. Die Beratung über die Haushaltplanentwürfe findet bis Ende November statt.

5. Vom Gesamtverein werden folgende Verwaltungsaufgaben übernommen:

a. Anstellung voll- und teilzeitbeschäftigter Mitarbeiter

b. Beiträge an den WLSB

c. Versicherungen und Steuern

d. Aufwendungen für Ehrungen nach der Ehrenordnung

e. Kosten der Geschäftsführung

f. Betriebs- und Energiekosten

g. Sportstätten-Betriebskosten für Training und Pflichtspielbetrieb

h. Übungsleiter-Ausbildung

i. Zuschuss für langlebige Sportgeräte

6. Von den Abteilungen werden folgende Aufgaben übernommen und dem Abteilungsetat belastet:

a. Kosten für die Durchführung von Wettkämpfen

b. Kosten für die Übungsleitervergütung

c. Kosten für die Anschaffung von Sportgeräten

d. Kosten für die Anschaffung von Sportkleidung

e. Fahrgeldentschädigung

f. Spielerspesen

g. Werbekosten

h. Strafgelder

i. Beiträge an die Fachverbände, Startgebühren und Spieler-Rundengebühren

j. Geschenke

k. Gesellige Abteilungsveranstaltungen

l. Trainingslager, Ausflüge und ähnliches

7. Das Ergebnis der Beratung des Finanzausschusses wird zur Beschlussfassung dem Hauptausschuss vorgelegt.

8. Nicht verbrauchte Etatmittel werden nicht auf das nächste Jahr übertragen.

§ 3 Jahresabschluss

1. Im Jahresabschluss müssen alle Einnahmen und Ausgaben des Gesamtvereins und aller Abteilungen für das abgelaufene Geschäftsjahr nachgewiesen werden.

2. Der Jahresabschluss ist von den gewählten Kassenprüfern gemäß § 18 der Vereinssatzung zu prüfen. Darüber hinaus sind die Kassenprüfer berechtigt, regelmäßig und unangemeldet Prüfungen durchzuführen.

3. Die Kassenprüfer überwachen die Einhaltung der Finanzordnung.

§ 4 Verwaltung der Finanzmittel

1. Alle Finanzgeschäfte werden über die Vereinshauptkasse abgewickelt.

2. Der Vorstand Finanzen verwaltet die Vereinshauptkasse.

3. Alle Einnahmen und Ausgaben der Abteilungen werden abteilungsweise erfasst.

4. Zahlungen werden vom Vorstand Finanzen nur geleistet, wenn sie nach § 2 der Finanzordnung ordnungsgemäß ausgewiesen sind und noch ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stehen.

5. Sonderkassen und Sonderkonten können vom Vorstand auf Antrag, in Ausnahmefällen und zeitlich befristet, genehmigt werden  (z.B.: bei Großveranstaltungen, die nicht vom Gesamtverein ausgerichtet werden).

Die Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben ist mit dem Vorstand Finanzen vorzunehmen.

Die Auflösung der Sonderkonten muss in diesen Fällen spätestens zwei Monate nach Beendigung der Veranstaltung erfolgen.

§ 5 Erhebung und Verwendung von Finanzmittel

1. Alle Mitgliedsbeiträge werden vom Gesamtverein erhoben und verbucht.

2. Abteilungsbeiträge werden über die Vereinshauptkasse verbucht. Sie stehen den betreffenden Abteilungen in voller Höhe zur Verfügung.

3. Überschüsse aus sportlichen und geselligen Veranstaltungen werden über die Vereinshauptkasse, bzw. die beauftragten Bewirtungsfirmen, abgerechnet. Sie stehen jedoch dem betreffenden Abteilungsetat zur Verfügung. Leistungen des Hauptvereins oder anderer Abteilungen werden nach vorheriger Vereinbarung verrechnet.

4. Die Abteilungen sind aus steuerlichen Gründen nicht berechtigt, Werbeverträge abzuschließen. Die Pachterlöse werden  den Abteilungsetats zugewiesen.

Erlöse aus Tätigkeiten wie Verteilen von Broschüren, gelben Säcken, gemeindlichen Arbeiten etc werden entsprechend dem Aufteilungsschlüssel den Abteilungsetats zugeführt.

5. Trikot-Werbung muss aus steuerlichen Gründen direkt über die Vereinshauptkasse abgewickelt werden.

6. Abteilungen können im Rahmen der Finanzmittel Ausgaben bis zu einer Höhe von € 250,00 ohne Rücksprache tätigen, darüber hinausgehende Beträge nach Rücksprache mit dem Vorstand Finanzen.

7. Bis zu einer Höhe von € 1.000,00 kann der Vorstand tätigen bzw. genehmigen.

8. Sonstige Ausgaben über € 1.000,00 sind vom Hauptausschuss zu beraten und zu genehmigen.

9. Der Finanzvorstand kann alle laufenden und genehmigten Ausgaben ausführen.

§ 6 Zahlungsverkehr

1. Der gesamte Zahlungsverkehr wird über die Vereinshauptkasse und grundsätzlich bargeldlos abgewickelt.

2. Über jede Einnahme und Ausgabe muss ein Beleg vorhanden sein. Der Beleg muss den Tag der Ausgabe, den zu zahlenden Betrag, die Mehrwertsteuer und den Verwendungszweck enthalten.

3. Vor der Anweisung eines Rechnungsbetrages durch den Vorstand Finanzen muss der Abteilungsleiter die sachliche Berechtigung durch seine Unterschrift bestätigen.

4. Die bestätigten Rechnungen sind dem Vorstand Finanzen, unter Beachtung von Skontofristen, rechtzeitig zur Begleichung einzureichen.

5. Wegen des Jahresabschlusses sind Barauslagen zum 29.12. des auslaufenden Jahres beim Vorstand Finanzen abzurechnen.

6. Zur Vorbereitung von Veranstaltungen ist es dem Vorstand Finanzen gestattet, Vorschüsse in Höhe des zu erwartenden Bedarfs zu gewähren. Diese Vorschüsse sind spätestens 2 Monate nach Beendigung der Veranstaltung abzurechnen.

§ 7 Spenden

1. Der Verein ist berechtigt, steuerbegünstigte Spendenbescheinigungen auszustellen.

2. Spenden, für die eine solche Spendenbescheinigung erwünscht wird, müssen mit der Angabe der Zweckbestimmung an die Vereinshauptkasse zur Weiterleitung überwiesen werden.

3. Spenden kommen dem Gesamtverein zugute, wenn sie vom Spender nicht ausdrücklich einer bestimmten Abteilung zugewiesen werden.

§ 8 Zuschüsse

Nicht zweckgebundene Zuschüsse der Gemeinde und des WLSB fließen nicht an die Abteilungen weiter.

§ 9 Inkrafttreten

Die Finanzordnung tritt gemäß Beschluss der Hauptausschusssitzung vom 4. Mai 2009 in Kraft.